Mädchen bekommen häufiger eine Zahnspange als Jungen

Bei der kieferorthopädischen Behandlung gibt es laut Barmer Unterschiede, die sich rein medizinisch nicht erklären lassen. (Archivbild) Stephanie Pilick/dpa/dpa-tmn
Bei der kieferorthopädischen Behandlung gibt es laut Barmer Unterschiede, die sich rein medizinisch nicht erklären lassen. (Archivbild) Stephanie Pilick/dpa/dpa-tmn

Hannover (dpa/lni) –

In Niedersachsen und Bremen wird einer Studie der Krankenkasse Barmer zufolge fast jeder zweite Jugendliche kieferorthopädisch behandelt – etwa mit einer Zahnspange. Zwar liegt der Anteil in beiden Bundesländern damit unter dem Bundesdurchschnitt von 55 Prozent. Mit Sorge sieht die Kasse aber, dass der Anteil der Mädchen in allen 16 Ländern deutlich höher liegt als bei den Jungen.

«Die Ergebnisse legen den Schluss nahe, dass Mädchen möglicherweise zu häufig kieferorthopädisch behandelt werden», sagte die Landesgeschäftsführerin der Barmer, Heike Sander. Als mögliche Gründe nannte sie Schönheitsideale, Gruppendruck und eine eventuell übertriebene elterliche Fürsorge. In Niedersachsen bekommen rund 55 Prozent der Mädchen und rund 45 Prozent der Jungen eine entsprechende Behandlung. «Dies ist rein medizinisch nicht zu erklären», sagte Sander.

Kieferorthopädie in Emden und im Ammerland eher selten

Innerhalb des Bundeslandes gibt es auch regionale Unterschiede: Besonders häufig sind kieferorthopädische Behandlungen bei Jugendlichen demnach in der Grafschaft Bentheim (rund 57 Prozent) und im Landkreis Osnabrück (rund 54 Prozent), vergleichsweise selten sind sie in Emden und im Landkreis Ammerland (jeweils rund 47 Prozent). Mit Kieferanomalien und Zahnfehlstellungen allein seien diese regionalen Unterschiede nicht erklärbar, sagte Sander.

Die Barmer hat für ihren Report die Inanspruchnahme kieferorthopädischer Behandlungen von Kindern des Jahrgangs 2005 in den Jahren 2013 bis 2022 als Kassenleistung analysiert. Darunter waren die Daten von rund 4.500 Heranwachsenden in Niedersachsen.

© dpa-infocom, dpa:240919-930-236787/1

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