Einheitliche Quarantäne-Regeln für Infizierte und Kontaktpersonen in Niedersachsen

Gesundheitsministerin Daniela Behrens hat am Dienstag die neue Niedersächsische Absonderungsverordnung unterschrieben, die am Mittwoch, dem 22. September, in Kraft treten wird.

Was ändert sich mit der Absonderungsverordnung?

Mit der Absonderungsverordnung wird nun ein rechtsverbindlicher und landesweit einheitlicher Rahmen zum Umgang der Gesundheitsämter mit Quarantäne- und Absonderungsanordnungen geschaffen. So wird verbindlich festgelegt, dass enge Kontaktpersonen einer nachweislich mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infizierten Person ihre Absonderung nach fünf Tagen mit einem negativen PCR Test und nach sieben Tagen mit einem negativen Corona-Test beenden können. Nach zehn Tagen läuft die Quarantäne bei nicht infizierten Personen automatisch aus.

Bei nachweislich mit dem Corona-Virus infizierten Personen endet die Pflicht zur Absonderung 14 Tage nach Durchführung eines PCR-Tests. Personen, die Symptome der Erkrankung aufwiesen, müssen zusätzlich mindestens 48 Stunden symptomfrei sind.

Das gilt für Kinder und Jugendliche

Kinder, Jugendliche und Schüler:innen können eine durch das Gesundheitsamt angeordnete Quarantäne nun bereits nach fünf Tagen mit einem negativen Antigenschnelltest beenden, sofern dieser unter professioneller Aufsicht durchgeführt und bescheinigt wurde.

Übermittlung von Testergebnis und Kontaktliste wird verpflichtend

Zudem regelt die Verordnung, dass Personen, die einen Selbsttest durchgeführt und dabei ein positives Testergebnis erhalten haben, verpflichtet sind, sich zunächst in Absonderung zu begeben. Sie sind zudem angehalten, das Testergebnis an das jeweils zuständige Gesundheitsamt zu übermitteln und verpflichtet, unverzüglich einen PCR-Test zur Abklärung vornehmen zu lassen. Eine solche ausdrückliche Rechtsverpflichtung hat es bislang nicht gegeben.

Darüber hinaus enthält die Verordnung die Verpflichtung für infizierte Personen, eine Kontaktliste anzulegen, die dem Gesundheitsamt auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden muss, um die Kontaktnachverfolgung zu beschleunigen. Damit sollen die niedersächsischen Gesundheitsämter vor dem Hintergrund gestiegener Infektionszahlen entlastet werden.

Wann muss ich mich in Absonderung oder Quarantäne begeben?

Die Verpflichtung zur Absonderung in den eigenen vier Wänden gilt grundsätzlich dann, wenn ein Mensch nachweislich mit dem Corona-Virus infiziert ist, oder ein PCR-Test ein positives Ergebnis aufweist.

Wer gilt im Falle einer Infektion als enge Kontaktperson?

Wer als enge Kontaktperson gilt, ist immer vom Einzelfall abhängig und wird vom zuständigen Gesundheitsamt festgestellt. Mit einem Erlass an die Gesundheitsämter vom 10. September 2021 hat die Landesregierung allerdings festgelegt, dass bei einem Infektionsfall an einer Schule nur die direkten Sitznachbarn eines betroffenen Kindes, und bei einem Infektionsfall in einer Kindertagesstätte nur Kinder, mit denen das positiv getestete Kind innerhalb der KiTa-Gruppe den engsten Kontakt hatte, als enge Kontaktpersonen eingestuft werden sollen.

Geimpfte und Genesene müssen nicht in Quarantäne

Vollständig geimpfte oder genesene Personen müssen auch dann nicht in Quarantäne, wenn sie vom Gesundheitsamt als enge Kontaktpersonen identifiziert wurden.

eis

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